Namensführung der Kinder

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Nach der Geburt eines Kindes ist zu klären, welchen Namen das Kind führen wird. Die wichtigsten Bestimmungen und Verfahren sind nachstehend zusammengefasst:

1. Geburtsnamen

1.1 Geburtsname eines deutschen Kindes

Die Eltern sind miteinander verheiratet. Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen sie keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (Erklärung zur Namensführung eines Kindes).

Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Diese Namensbestimmung kann auch im Zusammenhang mit der Geburtsanzeige vorgenommen werden.

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Vaters.

Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur elterlichen Sorge können noch vor der Beurkundung der Geburt abgegeben werden.

Frist zur Abgabe der Erklärung. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Die Beurkundung der Geburt kann solange zurückgestellt werden. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Bestimmung, ist der Standesbeamte verpflichtet, dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

1.2 Geburtsname eines ausländischen Kindes

Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaatler, so können die sorgeberechtigten Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters setzt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vor der Beurkundung der Geburt voraus.

Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechts. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat, erkennt eine Namensbestimmung nach deutschem Recht nicht immer an. Die Eltern sollten diese Frage vor der Namensbestimmung mit der zuständigen ausländischen Behörde oder Botschaft des Landes klären.

1.3 Mitwirkung des Standesbeamten

Die Erklärung zur Namensführung eines Kindes sind gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Eine vor der Geburt nach deutschem Recht abgegebene Bestimmung des Geburtnamens ist von der Mutter und vom Vater zu unterschreiben und kann zusammen mit der Geburtsanzeige dem Standesbeamten vorgelegt werden.

2. Vornamen

Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das gleiche gilt von Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigegeben werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so wird der Standesbeamte verlangen, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigegeben wird. Die Schreibweise richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

3. Namenserteilung

3.1. Namenserteilung nach deutschem Recht

Die Namenserteilung ist eine Form der Bestimmung der Namensführung eines Kindes. Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, Deutscher ist. Eine Namenserteilung nach deutschem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ein den Namen Erteilender Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.

Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter oder des Vaters steht und das Kind unverheiratet ist.

Durch die Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Sobald die Namenserteilung wirksam ist, darf das Kind nur den durch sie erworbenen Familienamen führen.

3.2. Erteilung eines Ehenamens

Der allein sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen.

Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen voran-gestellt oder angefügt, entfällt dieser Ehename.

Die Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führt, der Einwilligung dieses Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

3.3. Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Die Namenserteilung setzt voraus, daß die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt ist.

3.4. Namenserteilung nach ausländischem Recht

Ist ein Kind Ausländer, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Ist es auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

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